Geld, Hinzuverdienst

Deutlich höhere Hinzuverdienstgrenzen im Jahr 2020

Erhält ein Versicherter eine Altersrente von der Gesetzlichen Rentenversicherung vor Erreichen der Regelaltersgrenze, muss eine Hinzuverdienstgrenze beachtet werden. Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bereits seit Juli 2017 kalenderjährlich 6.300,00 Euro. Kommt es zu einer Überschreitung dieser Hinzuverdienstgrenze, wird die Altersrente gekürzt. Für das Kalenderjahr 2020 wurde die Hinzuverdienstgrenze einmalig auf 44.590,00 Euro erhöht.

Die Hinzuverdienstgrenzen müssen nur von Altersrentnern beachtet werden, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Die Regelaltersgrenze ist – da diese seit dem Jahr 2012 schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben wird – vom Geburtsjahrgang des Versicherten abhängig (s. hierzu auch: Regelaltersrente). Sobald ein Versicherter die Regelaltersgrenze erreicht hat, müssen keine Hinzuverdienstgrenzen mehr beachtet werden. Das heißt, dass es auch bei einem sehr hohen Hinzuverdienst zu keiner Rentenkürzung mehr kommen kann.

Corona-Krise bringt höhere Hinzuverdienstgrenze für 2020

Aufgrund der Corona-Krise sieht der Gesetzgeber einen besonders hohen Personalbedarf. Dieser besteht vor allem im medizinischen Bereich. Auch in anderen systemrelevanten Bereichen wird ein Personalbedarf gesehen. Diesem Personalbedarf soll entgegengesteuert werden, indem unter anderem für Altersrentner Anreize geschaffen werden, entweder nach Renteneintritt die Beschäftigung wieder aufzunehmen oder auch entsprechend weiterzuarbeiten. Damit die bisherigen Regelungen mit der Hinzuverdienstgrenze keinen negativen Einfluss auf die Entscheidung zur Arbeitsaufnahme bzw. Weiterarbeit haben, wurde die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze angehoben.

Für das Kalenderjahr 2020 wird die Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro auf 44.590,00 Euro angehoben. Der Betrag von 44.590,00 Euro entspricht dem 14fachen der monatlichen Bezugsgröße. Das heißt, dass alle Altersvollrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze im Kalenderjahr 2020 ein Arbeitsentgelt (aus einer Beschäftigung) oder ein Arbeitseinkommen (aus einer selbstständigen Tätigkeit) bis zu einer Höhe von 44.590,00 Euro erzielen können, ohne dass sich hierdurch negative Auswirkungen auf die Rentenzahlung in Form einer Rentenkürzung ergeben.

Umsetzung im Rahmen des Sozialschutz-Paketes

Die Umsetzung der höheren Hinzuverdienstgrenzen für das Jahr 2020 erfolgte mit dem Sozialschutz-Paket (Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2).

Ab dem Kalenderjahr 2021 sollte wieder die bisherige Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro gelten. Allerdings wurde die Hinzuverdienstgrenze auch für das Kalenderjahr 2021 aufgrund der weiterhin anhaltenden Corona-Pandemie auf das 14fache der monatlichen Bezugsgröße erhöht, s. Hinzuverdienstgrenzen Altersfrührenten 2021

Grundsätzlich muss bei der Prüfung, ob ein Rentner die Hinzuverdienstgrenze überschreitet, noch der sogenannte Hinzuverdienstdeckel beachtet werden. Dies ist eine individuelle Rechengröße, mit der sichergestellt werden soll, dass ein Altersfrührentner zusammen mit dem Hinzuverdienst nicht mehr erhält, als der höchste Verdienst in den letzten 15 Jahren vor Rentenbeginn war. Dieser Hinzuverdienstdeckel wurde mit dem Sozialschutz-Paket ebenfalls für das Jahr 2020 ausgesetzt.

Durch die starke, einmalige Erhöhung der Hinzuverdienstgrenzen für Altersfrührentner im Jahr 2020 ergeben sich keine Änderungen auf die Hinzuverdienstgrenzen für volle Erwerbsminderungsrentner. Für diese Versicherten beträgt die Hinzuverdienstgrenze im Kalenderjahr 2020 weiterhin 6.300,00 Euro. Ferner kommt es zu keiner Änderung bei der Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten.

Rechtsgrundlage: § 302 Abs. 8 SGB VI i. V. m. § 34 SGB VI

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