Dynamisierungsfaktor nach § 70 SGB IX
Nach § 70 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) müssen Entgeltersatzleistungen jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums angepasst werden. Als Entgeltersatzleistungen werden das Krankengeld, das Versorgungskrankengeld, das Verletztengeld und das Übergangsgeld genannt.
Die Anpassung erfolgt nach einem Anpassungsfaktor, welcher entsprechend der Veränderung der Bruttolöhne und Bruttogehälter je Arbeitnehmer vom vorvergangenen zum vergangenen Jahr berechnet wird. Die Berechnung erfolgt in der Art und Weise, indem die Bruttolöhne und Bruttogehälter je Arbeitnehmer des vergangenen Jahres mit denen des vorvergangenen Jahres dividiert werden.
Der Dynamisierungsfaktor wird jährlich bis spätestens 30.06. durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bekanntgegeben und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Dieser Faktor ist dann jeweils vom 01.07. des laufenden Jahres bis zum 30.06. des folgenden Jahres gültig.
§ 70 Abs. 3 SGB IX enthält eine Schutzklausel, welche im Jahr 2010 eingeführt wurde und die verhindert, dass es zu negativen Anpassungen bei den Entgeltersatzleistungen kommt. Rein rechnerisch betrug nämlich der Dynamisierungsfaktor für die Zeit vom 01.07.2010 bis 30.06.2011 0,9958. Dies hätte zur Konsequenz gehabt, dass die Entgeltersatzleistungen, welche in dieser Zeit hätten dynamisiert werden müssen, verringert worden wären. Durch die Schutzklausel des § 70 SGB IX wird sichergestellt, dass es zu keiner negativen Anpassung kommt. Eine Anpassung erfolgt nur dann, wenn der Anpassungsfaktor den Wert von 1,0000 überschreitet.
Prozentsätze und Beispiel
Für die Zeit vom 01.07.2016 bis 30.06.2017 beträgt der Anpassungsfaktor/Dynamisierungsfaktor 1,0297. Dies bedeutet, dass die Entgeltersatzleistungen, welche in diesem Zeitraum zu dynamisieren sind, um 2,97 Prozentpunkte angehoben werden.
Beispiel:
Ein Versicherter erhält von seiner Krankenkasse aufgrund einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit bereits seit längerer Zeit Krankengeld. Für die Berechnung des Krankengeldes war der Bemessungszeitraum vom 01.08.2015 bis 31.08.2015 maßgebend.
Folge:
Das Krankengeld ist nach Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bemessungszeitraums zu dynamisieren. Die zwölf Monate sind am 31.08.2016 abgelaufen, sodass das Krankengeld ab dem 01.09.2016 zu erhöhen ist. Da die Dynamisierung in den Zeitraum vom 01.07.2016 bis 30.06.2017 fällt, ist die Entgeltersatzleistung (Brutto-Krankengeld) um 2,97 Prozent anzuheben.
Dynamisiert wird immer die Bemessungsgrundlage, welche der Entgeltersatzleistung zugrunde liegt.
Ausnahme
Im Zusammenhang mit der Dynamisierung ist noch zu erwähnen, dass das Krankengeld nicht angepasst/dynamisiert wird, sofern der Versicherte unmittelbar vor dem Krankengeldbezug Arbeitslosengeld I oder Unterhaltsgeld bezogen hat. Bezieher von Arbeitslosengeld II haben gar keinen Anspruch auf Krankengeld.
Auch bei Bezug des Unterhaltsgeldes in Höhe des Arbeitslosengeldes I oder Arbeitslosengeldes II erfolgt keine Dynamisierung. Das Unterhaltsgeld wird allerdings dann angepasst, sofern dieses nach dem Arbeitslosengeld I berechnet wurde und die Erhöhung mindestens zehn Prozent beträgt. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass beim Arbeitslosengeld II einzelne Anteile ebenfalls jährlich zum 01.07. angepasst werden (Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts), vgl. § 20 Abs. 4 SGB II. Diese erhöhten Regelleistungen sind jedoch beim Übergangsgeld zu berücksichtigen, wenn dieses in Höhe des Arbeitslosengeldes II geleistet wird.
Übersicht der Anpassungsfaktoren seit 2001
Folgende Übersicht zeigt die jeweils geltenden Dynamisierungssätze für die Zeit ab Juli 2001.
Zeitraum | Anpassungsfaktor | Prozentsatz |
01.07.2001 bis 30.06.2002 | 1,0153 | 1,53% |
01.07.2002 bis 30.06.2003 | 1,0209 | 2,09% |
01.07.2003 bis 30.06.2004 | 1,0172 | 1,72% |
01.07.2004 bis 30.06.2005 | 1,0119 | 1,19% |
01.07.2005 bis 30.06.2006 | 1,0003 | 0,03% |
01.07.2006 bis 30.06.2007 | 1,0035 | 0,35% |
01.07.2007 bis 30.06.2008 | 1,0091 | 0,91% |
01.07.2008 bis 30.06.2009 | 1,0140 | 1,40% |
01.07.2009 bis 30.06.2010 | 1,0244 | 2,44% |
01.07.2010 bis 30.06.2011 | 1,0000 | 0,00% |
01.07.2011 bis 30.06.2012 | 1,0229 | 2,29% |
01.07.2012 bis 30.06.2013 | 1,0350 | 3,50% |
01.07.2013 bis 30.06.2014 | 1,0321 | 3,21% |
01.07.2014 bis 30.06.2015 | 1,0222 | 2,22% |
01.07.2015 bis 30.06.2016 | 1,0263 | 2,63% |
01.07.2016 bis 30.06.2017 | 1,0297 | 2,97% |
01.07.2017 bis 30.06.2018 | 1,0232 | 2,32% |
01.07.2018 bis 30.06.2019 | 1,0282 | 2,82% |
01.07.2019 bis 30.06.2020 | 1,0293 | 2,93% |
01.07.2020 bis 30.06.2021 | 1,0304 | 3,04% |
01.07.2021 bis 30.06.2022 | 1,0000 | 0,00% |
01.07.2022 bis 30.06.2023 | 1,0348 | 3,48% |
01.07.2023 bis 30.06.2024 | 1,0469 | 4,69% |
01.07.2024 bis 30.06.2025 | 1,0611 | 6,11% |
Gesetzliche Grundlage: § 70 SGB IX
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