Die Berechnung der gesetzlichen Rente
Eine der bedeutendsten Leistungen der Gesetzlichen Rentenversicherung sind die Rentenleistungen. Mit den Renten sollen die Versicherten in der Lage sein, ihren Lebensstandard zu erhalten. Von daher kommt der Berechnung der Rente und der hier zugrunde liegenden Rentenformel eine große Bedeutung zu.
Mit dem Rentenreformgesetz, im Rahmen dessen das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) eingeführt wurde, wurde die Rentenformel zur Berechnung der Rentenhöhe modifiziert mit dem Ziel, die Rentenberechnung zu vereinfachen und eine größere Beitragsgerechtigkeit herzustellen.
Die Grundsätze der Rentenberechnung
Die Grundsätze der Rentenberechnung sind in § 63 SGB VI definiert. In dieser Rechtsvorschrift hat der Gesetzgeber die für die Höhe der Rente nach dem SGB VI maßgebenden Grundsätze festgeschrieben. Danach ist die Rente lohn- und beitragsbezogen. Das bedeutet, dass grundsätzlich die Rentenleistung umso höher ausfällt, je mehr bzw. höhere Beitragszahlungen in die Gesetzliche Rentenversicherung geleistet wurden. Dies heißt auch, dass die Rente letztendlich die bisherige individuelle Lebensarbeitsleistung widerspiegeln soll.
Die von einem Versicherten während des Arbeitslebens geleisteten Beitragszahlungen werden in Entgeltpunkte umgerechnet. Diese Entgeltpunkte bilden dann die wesentliche Grundlage für die Berechnung der Rente. Ein Entgeltpunkt bedeutet, dass ein Versicherter in einem Kalenderjahr Beiträge geleistet hat, welche aus dem jeweiligen Durchschnittsentgelt berechnet wurden.
Beitragsfreie rentenrechtliche Zeiten werden mit den Entgeltpunkten bewertet, welche in Relation zur Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum stehen.
Die Faktoren der Rentenberechnung
Die Rente wird aus insgesamt vier Faktoren berechnet. Dies sind:
- die persönlichen Entgeltpunkte,
- der Zugangsfaktor,
- der Rentenartfaktor und
- der aktuelle Rentenwert.
Die Rentenformel
Der Monatsbetrag einer gesetzlichen Rente wird nach § 64 SGB VI berechnet, indem die persönlichen Entgeltpunkte unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert miteinander multipliziert werden. Damit ergibt sich folgende Rentenformel:
Zugangsfaktor x Summe aller Entgeltpunkte = persönliche Entgeltpunkte
Persönliche Entgeltpunkte x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert = Monatsrente
Bis einheitliche Einkommensverhältnisse in den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost) und den alten Bundesländern (Rechtskreis West) hergestellt sind, werden bei der Berechnung der Rentenhöhe anstatt
- der persönlichen Entgeltpunkte die persönlichen Entgeltpunkte (Ost),
- des aktuellen Rentenwert der aktuelle Rentenwert (Ost)
herangezogen.
Dementsprechend werden, sofern sowohl persönliche Entgeltpunkte (§ 68 SGB VI) und persönliche Entgeltpunkte (Ost) (§254d SGB VI) vorhanden sind, diese mit dem aktuellen Rentenwert bzw. dem aktuellen Rentenwert (Ost) multipliziert.
Persönliche Entgeltpunkte
Die persönlichen Entgeltpunkte ergeben sich, indem die Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor multipliziert werden.
Die Entgeltpunkte werden aus den Beitragszeiten und den beitragsfreien Zeiten ermittelt. Ggf. ergibt sich noch ein Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten. Berücksichtigungszeiten werden grundsätzlich nicht mit Entgeltpunkten bewertet, außer es gibt hierfür eine Gutschrift an Entgeltpunkten.
Ein Zu- bzw. Abschlag kann sich aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs oder einem durchgeführten Rentensplittung unter Ehegatten ergeben.
§ 66 Abs. 1 SGB VI beschreibt, dass sich die Summe aller Entgeltpunkten aus den
- Beitragszeiten,
- beitragsfreien Zeiten,
- Zuschlägen für beitragsgeminderte Zeiten,
- Zuschlägen oder Abschlägen aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
- Zuschlägen aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung,
- Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung,
- Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 SGB IV aufgelösten Wertguthaben und aus
- Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters
ergeben.
Bei den Renten wegen Alters, den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei den Erziehungsrenten werden die Entgeltpunkte aus dem Versicherungskonto des Versicherten ermittelt. Bei den Witwen-/Witwerrenten und den Halbwaisenrenten werden die Entgeltpunkte aus dem Versicherungskonto des verstorbenen Versicherten ermittelt. Bei den Vollwaisenrenten werden die Entgeltpunkte aus dem Versicherungskonto des verstorbenen Versicherten mit der höchsten Rente errechnet.
Zugangsfaktor
Die errechneten Entgeltpunkte werden zu den „persönlichen Entgeltpunkten", indem diese mit dem Zugangsfaktor multipliziert werden. Der Zugangsfaktor ergibt sich aus § 77 SGB VI und § 264d SGB VI.
Mit dem Zugangsfaktor werden die Rentenabschläge und die Rentenzuschläge abgebildet. Wird die Altersrente mit Erreichen der Regelaltersrente oder auch eines ggf. niedrigeren Rentenalters, ab dem eine Altersrente abschlagsfrei beansprucht werden kann – z. B. die „Altersrente für besonders langjährig Versicherts“ – in Anspruch genommen, beträgt der Zugangsfaktor 1,0. Ebenfalls beträgt der Zugangsfaktor 1,0 bei Inanspruchnahme einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach Ablauf des 63. Lebensjahres bzw. bei Hinterbliebenen, deren Hinterbliebenenrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres des Verstorbenen beginnt.
Bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Hinterbliebenenrenten und Erziehungsrenten ist ab dem Jahr 2024 – Jahr des Rentenbeginns – das 65. Lebensjahr für den Zugangsfaktor 1,0 maßgebend.
Bei sämtlichen anderen Renten, bei denen Rentenabschläge oder Rentenzuschläge zu berechnen sind, gilt ein abweichender Zugangsfaktor, mit dem letztendlich die längere oder auch kürzere Rentenlaufzeit ausgeglichen wird.
Bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente werden bei der Rentenberechnung je Monat 0,3 Prozent Rentenabschläge in Abzug gebracht. Dies erfolgt in der Art und Weise, dass je Monat der Zugangsfaktor um 0,003 reduziert wird.
Wird die Rente hingegen erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze und Erfüllung der entsprechenden Wartezeit beansprucht, erhöht sich die Rente um 0,5 Prozent je Monat der späteren Renteninanspruchnahmen. Damit erhöht sich der Zugangsfaktor je Monat um 0,005.
Beispiel:
Ein Versicherter vollendet die Regelaltersgrenze im Juli 2017, sodass ab August 2017 ein Anspruch auf die Regelaltersrente besteht (im Juli 2017 wird auch die erforderliche Wartezeit von 60 Kalendermonaten bzw. fünf Jahren erfüllt).
Die Regelaltersrente wird allerdings erst im Dezember 2017 beantragt.
Folge:
Da die Regelaltersrente vier Monate später beansprucht wird, erhöht sich der Zugangsfaktor um (4 x 0,005) 0,020. Der Zugangsfaktor bei der Berechnung der Rente beträgt in diesem Fall 1,020.
Rentenartfaktor
Mit dem Rentenfaktor wird das Sicherungsziel der jeweiligen Rente in der Rentenformel abgebildet. Mit diesem Faktor wird letztendlich gesteuert, ob die Rente eine Entgeltersatzfunktion oder eine Unterhaltsersatzfunktion erfüllt. Die Altersrenten an Versicherte erfüllen eine Entgeltersatzfunktion, die Renten an Hinterbliebene erfüllen eine Unterhaltsersatzfunktion.
Bei den folgenden Renten kommen die genannten Rentenartfaktoren zum Ansatz:
- Renten wegen Alters: 1,0
- Renten wegen voller Erwerbsminderung: 1,0
- Erziehungsrenten: 1,0
- Witwen- und Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach dem Sterbemonat: 1,0
- Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung: 0,5
- Kleine Witwenrente oder Witwerrente nach Ablauf des dritten Kalendermonats nach dem Sterbemonat: 0,25
- Große Witwenrente oder Witwerrente nach Ablauf des dritten Kalendermonats nach dem Sterbemonat: 0,55 (teilweise noch 0,6)
- Halbwaisenrente: 0,1
- Vollwaisenrente: 0,2
Aktueller Rentenwert
Der aktuelle Rentenwert ist der Wert eines Entgeltpunktes in der Gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser Wert wird jährlich zum 01.07. angepasst, wodurch es zu der Rentendynamisierung bzw. Rentenanpassung kommt.
Aktuell gibt es den aktuellen Rentenwert, welcher für die alten Bundesländer gilt und den aktuellen Rentenwert (Ost), welcher für die neuen Bundesländer gilt. Die beiden aktuellen Rentenwerte werden in den nächsten Jahren immer mehr angeglichen, damit es – nach dem Bestimmungen des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes – ab dem Jahr 2024 für Gesamtdeutschland nur noch einen aktuellen Rentenwert gibt.
Anpassung der Rente
Durch die Änderung des aktuellen Rentenwertes kommt es zu den jährlichen Rentendynamisierungen, welche immer zur Jahresmitte – also zum 01.07. – umgesetzt werden. Grundlage für die Anpassung des aktuellen Rentenwerts ist die Entwicklung der Bruttoentgelte und die Abzüge für die Altersvorsorge. Bei den Abzügen zur Altersvorsorge kommen die Beitragssätze zur Gesetzlichen Rentenversicherung und die Anteile zur privaten freiwilligen kapitalgedeckten Eigenvorsorge zum Tragen. Steuerliche Veränderungen und Beitragsänderungen zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung haben hingegen keinen Einfluss auf die Berechnung der Rentenanpassung.
Seit dem Jahr 2005 wird bei der Rentenanpassung der sogenannte Nachhaltigkeitsfaktor berücksichtigt. Mit dem Nachhaltigkeitsfaktor wird die Veränderung des Verhältnisses zwischen Rentenbeziehern und Beitragszahlern in der Rentenformel abgebildet.
Eine im Jahr 2009 eingeführte Schutzklausel – die sogenannte Rentengarantieklausel – garantiert, dass es zu keinen Minusanpassungen der Renten kommen kann, selbst wenn dies rechnerisch erforderlich wäre.
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